Geschrieben von Habab am 05. Dezember 2002 21:13:15:
Als Antwort auf: Handauflegen :Gerichtsurteil (dem Spuk ein Ende bereiten) geschrieben von gassho am 05. Dezember 2002 11:52:33:
Auch wenn das hier nur eine fliegende Durchsage
ist, möchte ich doch meinen Ärger über diese Entwicklung ausdrücken und mein
Bedauern darüber, dass die Autoren des Newsletters m.E. in grundsätzlich
falscher Weise auf diese neue staatliche Diziplinierungsmaßnahme reagieren.
1. Reiki ist Teil einer Religionsausübung und fällt daher unter den Schutz der Religionsfreiheit und ist dementsprechend zu verteidigen.
2. Der Mensch ist eine leiblich-seelische Einheit - ein "Tempel des Heiligen Geistes", wie wir Christen sagen - und Religion wendet sich an den ganzen Menschen. Heil und Heilung sind nicht voneinander zu trennen, die umfassende Sorge für leidende Menschen ist sämtlichen großen Religionen eigen. (Wenn die beiden großen christlichen "Volks"kirchen in Deutschland die Aufgabe des Heilens, so wie Jesus Christus sie seinen Nachfolgern gestellt hat, in unbegreiflicher Weise vernachlässigen und an rein technisch-naturwissenschaftlich denkende und handelnde Ärzte delegieren ebenso wie sie die Seelsorge überwiegend an rationalistisch, diesseitsorientierte Psychologen und Psychiater abschieben, so ist das ihre Schande und Schuld, niemand sollte sich daran ein Beispiel nehmen.)
3. Die Freude darüber, nun "als Heilverfahren anerkannt zu sein" ist schlicht pervers. Es heißt ja genauer besehen: Reiki ist genauso wie Pillen. Ist es aber nicht - mit so einer Gleichsetzung verliert es eben seinen lebensverwandelnden Anspruch. Tatsächlich stürzt sie die Ausübenden nur in das Dilemma, dass sie einerseits ihre Lehre nicht mehr anwenden dürfen, so lange sie sich nicht unter Mühen und Schikanen das Zeichen vom Tier dazu holen, andererseits werden wir es nie erleben, dass Reiki seitens der offiziellen Medizin und der Krankenkassen anerkannt wird. Nur Nachteile (und zwar gravierende), keine Vorteile.
4. Dass Heilpraktikerverbände sich mit sogenannten "Patientenschutzorganisationen" zusammentun, die ja noch nie einen Patienten vor den Ärzten geschützt haben, und nun aus reinem Futterneid in zugegebenermaßen schlechten Zeiten sich an der Hetze gegen Reiki und Reiki-Praktizierende beteiligen und sich sogar daran bereichern wollen, zeigt nur einmal mehr den moralischen Bankrott dieses Berufsstands.
5. Ich hoffe, dass die überwiegende Mehrzahl der Ausübenden im Vertrauen auf Gott entschieden und ohne allzu große Ängste (die Schweine wollen nur Geld, von der Seele wissen sie gar nicht, was das ist) den Weg in die Illegalität geht und einfach ihre Arbeit fortsetzt. Ich hoffe außerdem, dass es damit auch unter "Esoterikern" (als die sich viele von ihnen ja vermutlich bezeichnen würden) deutlich wird, dass man sich insgesamt gegen diesen Staat und gegen den ihn beherrschenden Bürgerblock wehren muss - denn in der Tat: wie der Newsletter richtig spekuliert, die Frage ist nur "wer kommt als Nächstes dran?"
6. Wenn wir das, was wir über Heilung und Gesundheit gelernt haben, in irgendeiner Weise ernst nehmen, dann müssen wir darauf hinarbeiten, dass dem medizinisch-pharmazeutischen Komplex samt seiner Geldwaschanlage Krankenversicherung die Legitimation entzogen wird und dass immer mehr Menschen erkennen, von wo sie Heil und Heilung zu erwarten haben und von wo aus das gerade Gegenteil. Irgendwann geht diesen durch und durch korrupten Institutionen die Luft aus; bis dahin werden sie freilich weiter schreien, zappeln und mit allen Mitteln um sich schlagen. Das wird Einzelne mehr oder weniger schwer treffen, aber durch die Solidarität der Betroffenen - auch über den Bereich einzelner inkriminierter Verfahren hinaus - wird es zu ertragen sein. Als Heilpraktiker (womöglich mit reduzierter Kompetenz etc.) danach zu streben, das Schicksal des Untergehenden zu teilen, wäre eine reichlich hirnrissige Absicht.
Habab
> Urteils vom Februar 2001, Landgericht Koblenz (3 HO 78/2000)
>"Handauflegen darf nur noch vom Heilpraktiker oder Arzt durchgeführt werden."
>
>Mit
Urteil vom Februar 2001 hat das Landgericht Koblenz (3 HO
78/2000) in einem UWG-Verfahren gegen eine Reiki-Praktikantin
festgestellt, dass nach überwiegender Verkehrsauffasung Reiki den
Heilverfahren zuzuordnen ist und daher Reiki-Anwendungen Heilhandlungen
sind, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen sind.
>Einerseits ist das natürlich eine sehr wichtige positive Entscheidung
für die Reiki-Bewegung, die damit aus der Angriffszone der Scharlatanerie
gerichtlich bescheinigt heraus kommt .Andererseits hat das natürlich zur
Folge, dass Reiki nur dann ausgeübt werden darf, wenn der/die Ausübende zur
Ausübung der Heilkunde auch berechtigt ist. Und das sind eben nur Ärzte und
Heilpraktiker.
>In Reiki-Kreisen ist die Reaktion hierauf
unterschiedlich. Auf der Ebene Meister sind etwa 20% Heilpraktiker, weitere
10% streben eine diesbezügliche Zulassung an. Der überwiegende Teil meint
jedoch mit den verschiedensten Argumentationen der real nicht
wegzudiskutierende Heilbegriff irgendwie zu verwässern sei. Noch
problematischer ist dies bei den Neulingen, denen die Kraft durch eine
Einweihung vermittelt wird, und die dann mit dieser Heilkraft und den
Heilmöglichkeiten im luftleeren Raum stehen und sehr leicht mit den
rechtlichen Gegebenheiten kollidieren. Die unerlaubte Ausübung der Heilkunde -
wozu auch alle Reiki-Anwendungen gehören - ist kein Kavaliersdelikt.Das Risiko
von Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren ist permanent gegeben, obwohl hier
Gesundheitsämter und Staatsanwaltschaften noch nicht die harte Linie fahren.
> Die harte Linie kommt jedoch von Patientenschutz- und
Heilpraktikervereinen. Sie wollen mit einer Abmahnwelle nach dem UWG (Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb) nach dem Muster der Koblenzer Entscheidung
'für Ordnung' sorgen. So hat der Deutsche Patientenschutzbund eine Liste von
600 Reiki-Ausübenden in der Schublade, die nicht Heilpraktiker sind, und denen
demnächst eine vertragsstrafenbewährte Unterlassungserklärung ins Haus
flattern wird. Kosten hierfür für den so Abgemahnten: Etwa 1000 Euro und das
Aus für Reiki-Anwendungen.
> Medicus-Consult hat sich hier
eingeschaltet und will für diejenigen 'die Kirche im Dorf lassen', die bereit
sind, eine Heilpraktikerzulassung zu erreichen. Wir haben daher zunächst eine
spezielle Prüfungsvorbereitung für Interessenten aus dem Reiki-Bereich
entwickelt, mit der berufsbegleitend eine Zulassungsvorbereitung innerhalb
eines Jahres zu Kosten unter 1000 Euro möglich ist. Gleichzeitig haben wir
einen Abmahnschutz geschaffen, der 199 Euro kostet und eine Abmahnung nach dem
UWG ins Leere laufen lässt. Neu ist, dass wir diesen Abmahnschutz nun auch
dann gewähren können, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, die Ausbildung
bei einem beliebig anderen Institut innerhalb von sechs Monaten zu beginnen.
>Voraussetzung für den Abmahnschutz ist:
>a) noch nicht nach dem
UWG abgemahnt,
>b) kein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Ausübung
der Heilkunde
>c) Vorliegen der formalen Voraussetzungen für die
Heilpraktikerzulassung (siehe Info Reiki 03 bzw. Reiki 01)
>Sie können
folgende ergänzende Infos anfordern, die Sie per e-mail erhalten:
>Reiki
01: Allgemeine Infos zur Spezialvorbereitung für Reiki-Ausübende
>Reiki
02: Reiki und Heilen. Die ausführliche Rechtslage
>Reiki 03:
Heilpraktikerprüfung im Wandel: Der schulmedizinische Filter schafft nicht
Heiler mit klinischem Gespür, sondern 'Schmalspurärzte'
>Reiki 04:
Wirtschaftliche Zukunftsaussichten als Heilpraktiker
>Reiki 05: Wir und
die Kooperation mit Reiki-Seminaren
>Reiki 06: Anmeldeunterlagen für
Vorbereitung durch uns
>Reiki 07: Anmeldeunterlagen isolierter
Abmahnschutz
>Bitte beachten Sie: Aus Reiki-Kreisen hören wir immer
wieder Verniedlichungen zum Thema HEILEN. Hier die wichtigsten Einwände:
>'Vom Handauflegen kann doch keine Gefahr ausgehen...'
>Diese 'Gefährdungstheorie' war bis 2001 rechtlich gültig und wurde
noch 1978 durch ein Gericht in Verden bestätigt. Sie ist heute überholt.
>'Ich sage nicht, dass ich heile, sondern dass REIKI Wirkungen
hat, die heilen können...' In dem Moment, wo der Patient die Erwartung haben
kann, dass seine körperlichen oder seelischen Beschwerden gelindert werden
könnten, ist der Heilbegriff erfüllt.
>'Auch Priester legen Hände
auf und beten für die Gesundung...' Hier kommt es auf die allgemeine
Verkehrsauffassung an. Hier wird dem Reiki-Ausübenden mehr Glauben ans Heilen
geschenkt als dem Priester.
>'Ich übe Reiki nur intern aus, das
heißt bei Verwandten oder Freunden...' Das hat keine Relevanz für den
Heilungstatbestand.
>'Ich nehme kein Geld..' Auch das ist
relevanzlos
>'Es muß doch erlaubt sein, offenbar harmlose und
ungefährliche Dinge zu tun.....'
>Niemand wird beispielsweise
behaupten wollen, dass das Setzen von Akupunkturnadeln nicht harmlos oder
ungefährlich wäre. Und trotzdem darf niemand Akupuntur machen - auch nicht als
Hobby - der zur Ausübung der Heilkunde nicht berechtigt ist.
>
--------------------------------
>NEWSLETTER vom 15. November 2002 für
Reiki-Ausübende
>1. Aktuelle Fragestellungen zum Recht des Heilens für
Reiki-Ausübende ==================================================
>Unser Hinweis im letzten Newsletter, dass Reiki Heilen ist und daher
eine Reiki-Ausübung gesetzlich nur dann gestattet ist, wenn der Ausübende Arzt
oder Heilpraktiker ist, hat zum nachdenken, aber auch zu Diskussionen und
Fragestellungen geführt. Auf diesem Weg möchten wir uns bei all denen
bedanken, die sich durch Zustimmung, Skepsis und Kritik geäußert haben. Es gab
aber auch Beschimpfungen und Empörungen. Wie wir es wohl wagen könnten, Reiki
zu diskreditieren und in den Schmutz zu ziehen und das möglicherweise nur zu
dem Zweck eigene Geschäfte zu machen. Wir glauben, dass man Reiki eher dadurch
diskreditiert, dass man es illegal ausübt. Reiki ist erwachsen geworden und
konnte sich erfolgreich aus dem Verdacht der Scharlatanerie und des
sektiererischen befreien und Reiki ist zu einem anerkannten Heilverfahren
geworden. Es widerspricht den hohen moralischen Ansprüchen in eklatanter
Weise, wenn dazu beigetragen wird, diese öffentliche Meinung zu kippen und
Reiki-Ausübende grundsätzlich in eine Ecke der potentiellen Rechtsbrecher zu
katapultieren. Bei diversen Heilpraktikerverbänden und
Patientenschutzorganisationen liegen absende bereit mindestens 600 Adressen
von Reiki-Ausübenden, die kurzfristig eine kostenintensive Abmahnung nach dem
UWG erhalten werden. Dass diese Aktionen nicht ohne Presse-Gedonner ablaufen
wird, ist klar. Für alle, die das nicht so recht ernst nehmen, haben wir hier
das diesbezügliche Urteil des landgerichts Koblenz gegen eine Reiki-Ausübende
aus Bad Neuenahr im Volltext in diesen Newsletter gestellt.
> Eine der
aktuellen Fragestellungen war, ob Reiki-Meister, die ausschließlich Seminare
durchführen, mit diesen Seminaren werben und Heilhandlungen weder anbieten
noch durchführen, auch unter die Bestimmungen fallen - d.h. mindestens eine
Heilpraktikerzulassung benötigen oder ob das verzichtbar ist. Grundsätzlich
ist es natürlich richtig, dass das reine Vermitteln von theoretischen und
praktischen Fähigkeiten allein noch nicht unter den Heilbegriff fällt.
Allerdings würde das Voraussetzen, dass das Seminar so abläuft, dass die
Seminarteilnehmer subjektiv keine Körperreaktionen erleben, die sie im
weitesten Sinn als Heilen im Sinne des gesetzlichen Heilbegriffs fühlen. Da
aber das Erfühlen der Reiki-Wirkungen fast zwingend zu den Seminarinhalten
gehört, wird hier allgemein der Heilbegriff vorliegen. Eine weitere Gefahr für
Seminarveranstalter liegt darin, dass diese natürlich verpflichtet sind, die
Seminarteilnehmer umfassend über Heilen und Reiki aufzuklären. Insbesondere
natürlich umfassend über die Rechtslage. Um das Risiko für Seminarveranstalter
ohne Heilpraktikerzulassung möglichst zu minimieren, haben wir ein Formular
entworfen. Es ist in der Textversion im Anhang bereitgestellt.
>Eine
weitere Frage ist natürlich die, ob man Reiki ganz privat ausüben kann, ohne
mit dem Heilpraktikergesetz Schwierigkeiten zu haben. Hier kann man eine
Legitimation dafür begründen, da ja das Heilpraktikergesetz voraussetzt, dass
die Heiltätigkeit 'berufsmäßig' ausgeübt wird. Nun stammt das
Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939 und damals hatte man eine andere
Gesundheitspolitik und auch andere Schutzprinzipien. Heute wird in der
Rechtssprechung unter berufsmäßig im Sinne des Heilpraktikergesetzes all das
verstanden, was nicht absolut klar in die Privatsphäre gehört, insbesondere
kommt es nicht auf Entgeltlichkeit oder einen anderen Vorteil an. Jedes
Nach-Außen-Tragen der Reiki-Tätigkeit (gleich ob heilend oder nicht, weil
Reiki selbst ein Heil-Szenario ist), sei es ein Bekennen zu Reiki oder das
Vermeken von Reiki-Hinweisen auf Visitenkarten, Briefbogen oder im Internet in
Verbindung mit dem Namen oder der Adresse ist im Sinne der Rechtssprechung und
herrschenden Meinung 'berufsmäßige Ausübung' Als Gegenbeispiel wird hier
beispielsweise ausgeführt, dass das Pflegen eines kranken Kindes durch die
Mutter eine erlaubte Angelegenheit ist.
>Fazit: Wer sich als
Reiki-Ausübender outet, fällt bei einer strengen Auslegung unter das
Heilpraktiker-Gesetz, egal ob er im Einzelfall Heilhandlungen ausführt oder
nicht.
>
>Shiatsu, Ayurveda, Yoga
>Wir haben
viele Anfragen bekommen, die die Lage bei diesen Verfahren betreffen. Denn
alle drei Verfahren leiten sich ja aus der traditionellen fernöstlichen
Heilkunde ab und werden vielfach auch in der Selbstdarstellung als
Heilverfahren bezeichnet. Zunächst einmal ist klar, dass die Anwendung dieser
Verfahren unter die Heilbestimmungen (Ausübung nur durch Ärzte oder
Heilpraktiker) fällt, wenn diese Verfahren im Einzelfall als heilend oder
lindernd bezeichnet werden oder beim Patienten im Einzelfall die subjektive
Hoffnung geweckt wird oder entsteht.
>Bei Reiki - oder etwa bei der
Akupunktur - ist das anders. Hier ist selbst dann der Heilbegriff erfüllt,
wenn der Anwender in keiner Weise auf Heilung abstellt. Weil hier juristisch
davon ausgegangen wird, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung Akupunktur -
und eben auch Reiki - mit Heilen gleichgesetzt wird und der Patient bei Reiki
oder Akupunktur eben Heilung oder Linderung erwartet.
>Bei Shiatsu ist
es ähnlich. Einziger Unterschied zu Reiki ist, dass es hier noch keine
explizite Rechtssprechung gibt, die Shiatsu in der Verkehrsauffassung dem
Heilen zuordnet. Aber hier tickt die Uhr und dann ist eine
Paralleleinschätzung wie bei Reiki zu erwarten. Bei Ayurveda ist es
differenzierter. Aus dem von einem Heilpraktikerverband in Auftrag gegebenen
Gutachten liegt in der Verkehrsauffassung Ayurvede heute mehr im
Wellness-Bereich als im Heilbegriff. Insofern ist die Gefahr, hier mit dem
Gesetz zu kollidieren dann relativ gering, wenn nicht individuelle
Heilaussagen getroffen oder aufrechterhalten werden. Yoga ist nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung nicht dem Heilbegriff zuzuordnen, da der
durchschnittliche Patient nicht erwartet, dass die Yoga-Anwendung von Personen
ausgeführt wird, die zur Ausübung der Heilkunde berechtigt sind.
>Eingeschränke Heilpraktikerzulassung:
>In Reiki-Kreisen
wird darüber nachgedacht, die grundsätzliche gegebene Möglichkeit zu prüfen,
für Reiki-Ausübende eine eingeschränkte Heilpraktiker-Zulassung durchzusetzen.
Dies würde im Endeffekt bedeuten, dass der Interessent den
Heilpraktiker-Status erhält, aber in seiner Ausübung beschränkt ist, also sich
beispielsweise auf die Reiki-Anwendung zurückzieht und andere
Therapieverfahren nicht anwendet. Auch wir haben dies bei der Konzeption
unseres Angebotes überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass für eine
eingeschränkte Zulassung sich der Lehrstoff um etwa 20% vermindern läßt. Und
bei diesen 20% handelt es sich um Lehrstoff, der eher leicht, so dass die
Schwirigkeit der Prüfung maximal um 5% sinkt. Dafür lohnt sich jedoch eine
Beschränkung nicht.
>Mail an MedCon@gmx.de mit dem Betreff NEWSLETTER
NEU.
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